Es ist öfter zu hören, dass mit den Forderungen nach einem Eckregelsatz von mindestens 600 Euro, einem gesetzlichen Mindestlohn von elf Euro (steuerfrei) sowie einer Mindestrente von 1.000 Euro ein Lohnabstandsgebot vertreten und umgesetzt würde. Erwerbslose bzw. RentnerInnen hätten doch die gleichen Bedürfnisse wie Erwerbstätige; einen Unterschied zu machen sei eine Diskriminierung.
Diese Ansicht verkennt, dass das im SGB II (Hartz IV) früher enthaltene Lohnabstandsgebot die untersten Löhne zum unumstößlichen Maßstab für das Regelsatzniveau gemacht hat und damit dessen Senkung zum Ziel hatte. Weiterlesen