Bestelladresse
Spendenkonto
Klartext e.V. 737607 Postbank Frankfurt
IBAN DE09 5001 0060 0000 7376 07
| |
KLARtext e.V.
c/o Rainer Roth
Berger Str. 195
60385 Frankfurt
Tel. 069/ 44 38 32
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "KLARTEXT e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, Probleme der sozialen und wirtschaftlichen
Ungleichheit aufzugreifen. Der Verein will in diesem Sinne Ausländerfeindlichkeit
und Rassismus entgegenwirken. Der Verein wendet sich mit allen zur Erreichung
des Vereinszwecks geeigneten Mitteln an die Öffentlichkeit und tritt für die
Freundschaft zwischen den Völkern ein.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der künftige
Beschluß des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er jedoch zuvor verpflichtet, einen Beschluß der
Mitgliederversammlung einzuholen. Beschließt die Mitgliederversammlung die
Aufnahme, hat der Vorstand dem Aufnahmeantrag stattzugeben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung ist der
Mitgliederversammlung auf der nächsten auf die Streichung folgenden Versammlung
mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem(der)
Vorsitzenden, dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden und dem(der)
SchatzmeisterIn.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 DM die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des(der) Ausgeschiedenen eine NachfolgerIn wählen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei
sollen Gründe angegeben werden.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden von dem(der) Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem(der) Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden oder dem(der)
SchatzmeisterIn geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den(die) VersammlungsleiterIn.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluß von Mitgliedern ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks ist eine solche von
neun Zehnteln erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der- bzw.
diejenige, der(die) die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem(der) VersammlungsleiterIn zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von dem(der) jeweiligen SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
Frankfurt, den 28.2.1993
| |
|